Dein Mindestkontingent ist wahrscheinlich wertlos — und ein einziger Satz ist schuld
Interim-Rahmenverträge, die mir zur Prüfung auf den Tisch kommen, sind oft erstaunlich gut gebaut. Viel Vorarbeit, saubere Gliederung, man merkt, dass da jemand mitgedacht hat.
Und dann steht am Ende der Klausel zum Mindestkontingent ein Satz, der die gesetzlichen Anrechnungsregeln ausdrücklich unberührt lässt.
Ein Halbsatz. Und die ganze Klausel ist wieder auf.
Kurz gesagt: Wenn du dein Mindestkontingent als „Vergütung trotz Nichtabruf“ formulierst, verhandelst du am Ende wieder über jeden einzelnen freigehaltenen Tag. Warum das so ist und woran du eine tragfähige Regelung erkennst, zeige ich dir hier.
I. Warum du für freigehaltene Tage oft nicht bezahlt wirst
Die Ausgangslage kennst du. Der Kunde plant zwölf Tage im Monat. Abgerufen werden sieben. Die anderen fünf hast du freigehalten und niemand anderem verkauft.
Nach dem Gesetz stehst du erst einmal nicht schlecht da. § 615 BGB regelt den Annahmeverzug: Nimmt der Kunde deine Dienste nicht ab, obwohl du leistungsbereit warst, behältst du deinen Vergütungsanspruch. Nachleisten musst du nicht.
Klingt gut. Der Haken steckt in Satz 2.
Du musst dir nämlich anrechnen lassen, was du, in den Worten des Gesetzes, „infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt“. Genau diesen Nachsatz zitiert dein Kunde, wenn die Rechnung kommt.
Praktisch bedeutet das: Der Kunde sagt „Die fünf Tage hättest du anderweitig verkaufen können.“ Und dann diskutierst du. Über deinen Kalender, über deine Akquise, über hypothetische Mandate, die dir nie jemand angeboten hat.
Fairerweise: Der Anspruch ist stabiler als sein Ruf. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anrechnung liegt beim Kunden, nicht bei dir — auch beim freien Dienstvertrag (BAG, Urteil vom 27.05.2020, 5 AZR 387/19; OLG Köln, Urteil vom 15.03.2017, 16 U 104/16). Der abstrakte Hinweis, Interim-Manager seien am Markt gefragt, reicht ihm nicht; er müsste eine konkrete, dir bekannte und zumutbare Gelegenheit benennen, die du vorsätzlich hast liegen lassen. Nur: Führen musst du die Diskussion trotzdem — und im Prozess müsstest du offenlegen, was du in dem Monat sonst gemacht hast, für wen und zu welchem Honorar. Angenehm ist das nicht.
II. Welchen Denkfehler machen die meisten Musterverträge?
Die meisten Verträge, die ich zu diesem Thema sehe, formulieren es so: Die Vergütung wird auch dann geschuldet, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht abruft.
Das ist § 615-Sprache. Wortwörtlich.
Wer so formuliert, sagt juristisch: Hier ist Arbeit ausgefallen, und ich will trotzdem Geld. Damit ist der Fall im Annahmeverzug gelandet — und die Anrechnung nach Satz 2 kommt automatisch mit. Du hast sie nicht ausgeschlossen, du hast sie eingebaut.
Achtung: Richtig bitter wird es bei Formulierungen wie: gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Dann hast du die Anrechnung nicht nur mitgeschleppt, sondern ausdrücklich eingeladen. Solche Sätze sehe ich regelmäßig — und fast immer in Verträgen, die ansonsten sorgfältig gemacht sind.
III. Der Dreh: Bereithalten ist selbst die Leistung
Und jetzt der Perspektivwechsel, auf den es ankommt.
Das Freihalten der Kapazität ist selbst eine Leistung. Wer zehn Tage im Monat für einen Kunden reserviert, tut etwas: Er sagt anderen Anfragen ab, er plant nicht gegen, er ist verfügbar. Das ist keine ausgefallene Arbeit, das ist erbrachte Arbeit — nur eine andere als die Projektarbeit selbst.
Wenn der Vertrag diese Bereithaltung als das beschreibt, was sie ist, verschiebt sich die ganze Konstruktion. Die Zahlung ist dann der Preis für eine erbrachte Leistung, nicht der Ersatz für ausgefallene Arbeit.
Aber genau hier jubeln viele Musterverträge zu früh: Das Etikett allein genügt nicht. Der BGH hat 2023 die Reservierungsgebühr eines Immobilienmaklers gekippt — sie hieß zwar „Reservierung“, dem Kunden stand aber kein nennenswerter Vorteil und dem Entgelt keine geldwerte Gegenleistung gegenüber (Urteil vom 20.04.2023, I ZR 113/22). Wer „Bereithaltung“ schreibt, ohne dass im Vertrag steht, was genau bereitgehalten wird, landet nicht bei einer kontrollfreien Preisabrede, sondern bei einer kontrollfähigen Nebenabrede. Und die wird an § 615 Satz 2 BGB gemessen.
Damit die Konstruktion trägt, braucht sie drei Dinge: eine bezifferte Kapazität für einen bestimmten Zeitraum, eine Abruf- oder Reaktionsfrist mit Vorrangpflicht — und einen Preis, der die Vorhaltung als das ausweist, was sie ist.
Der Preis ist der Punkt, an dem es in der Praxis scheitert. Bereithalten wird überall vergütet, aber niedriger als die Leistung selbst: Rufbereitschaft niedriger als Arbeit, der Bereitstellungszins für eine Kreditlinie niedriger als der Zins für das abgerufene Darlehen. Wer den reservierten Tag zum selben Satz abrechnet wie den spontan gebuchten, hat wirtschaftlich keine Vorhaltung verkauft, sondern Arbeit auf Vorrat — und so liest es ein Gericht dann auch. Der reservierte Tag muss spürbar günstiger sein als der Zusatztag. Nicht drei Prozent. Spürbar.
Erst wenn das steht, greift der zweite Effekt: Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Preisabreden für die Hauptleistung der Inhaltskontrolle entzogen. Was du als Preis für eine echte Leistung vereinbarst, prüft ein Gericht inhaltlich nicht nach, solange es klar und verständlich formuliert ist. Was du als Abweichung vom gesetzlichen Leitbild formulierst, schon.
Merke: Der Unterschied zwischen „Vergütung trotz Nichtabruf“ und „Vergütung für Bereithaltung“ ist kein Wortspiel. Es ist der Unterschied zwischen einer Klausel, über die diskutiert wird, und einer, über die nicht diskutiert wird.
IIIa. Der unspektakuläre Weg: mach den Abruf zum Stichtag
Es gibt eine zweite Lösung. Sie klingt weniger elegant und trägt in der Praxis oft besser — vor allem beim klassischen Interim-Mandat mit Tagessatz, wo es gar keinen eigenen Vorhaltepreis gibt, den man ausweisen könnte.
Sie setzt nicht gegen § 615 BGB an, sondern nutzt ihn. Der Haken an der Norm ist nämlich nicht Satz 2, sondern die Schwelle davor: Annahmeverzug setzt voraus, dass du deine Leistung angeboten hast. Steht im Vertrag, die Einsatztage würden „möglichst bis zum 20. des Vormonats abgestimmt“, ist das kein Termin, sondern eine Absichtserklärung. Du müsstest dann Monat für Monat in jedem Mandat schriftlich zur Abnahme auffordern und das aufbewahren. Einmal vergessen, und der Monat ist weg.
Schreib stattdessen einen echten Stichtag hinein: Der Auftraggeber ruft die Einsatztage für den Folgemonat bis zum 15. des laufenden Monats in Textform ab. Damit ist seine Mitwirkungshandlung kalendermäßig bestimmt — und nach § 296 Satz 1 BGB brauchst du dann gar kein Angebot mehr. Lässt er den Stichtag verstreichen, tritt der Annahmeverzug von selbst ein.
Zwei Sätze machen das rund. Der erste stellt klar, dass du während der Reservierung nicht verpflichtet bist, die Kapazität anderweitig einzusetzen — das nimmt dem Vorwurf des böswilligen Unterlassens den Boden, denn vertragliche Bindungen stehen der Zumutbarkeit entgegen (BAG, Urteil vom 12.02.2025, 5 AZR 127/24). Der zweite rechnet tatsächlich erzielten Ersatzverdienst freiwillig an. Der kostet dich fast nie etwas und nimmt der Klausel jede Angriffsfläche, weil sie dann in keinem Punkt vom Gesetz abweicht.
Ein Nebeneffekt, der wichtiger ist, als er klingt: Trenn den Abruf von der Terminabstimmung. Der Kunde meldet Bedarf an und nennt Wunschzeiträume; die konkrete Lage der Tage stimmt ihr danach ab, und wenn ihr euch nicht einigt, legst du sie fest. Ein einseitiges Bestimmungsrecht des Kunden über deine Arbeitstage wäre genau das Weisungsrecht, das in einer Statusprüfung gegen dich zählt.
IV. Mindestkontingent oder Retainer — was passt zu dir?
Beide Modelle bauen auf derselben Logik auf. Sie unterscheiden sich in der Abrechnung, und sie passen zu unterschiedlichen Mandaten.
- Mindestkontingent: Du rechnest nach Tagen ab, mit einer vereinbarten Untergrenze pro Monat. Das ist das klassische Interim-Mandat — begrenzte Dauer, klare Aufgabe, schwankende Intensität.
- Retainer: Du bekommst eine Monatspauschale für eine reservierte Kapazität, nicht genutzte Tage verfallen. Das passt zum Fractional-Modell — Teilzeit-Leitung auf Dauer, mehrere Kunden parallel, planbare Verfügbarkeit als eigentliches Produkt.
Beides ist als Preisabrede tragfähig, wenn zwei Dinge stimmen: Du hältst die Kapazität wirklich frei, und der Kunde kann sie planbar abrufen. Eine Pauschale für Verfügbarkeit, die es faktisch nicht gibt, trägt nicht.
V. Warum eine faire Klausel die stärkere Klausel ist
Das klingt jetzt nach Weichspüler. Ist es nicht, es ist Handwerk.
Eine Klausel, die alles nimmt und nichts gibt, sieht vor Gericht aus wie eine Strafe. Und Strafen mag kein Richter. Ein kleines Entgegenkommen dagegen — zum Beispiel die Möglichkeit, nicht abgerufene Tage in engen Grenzen mitzunehmen — verschiebt den Eindruck komplett. Aus der Strafe wird ein Preis mit Gegenleistung.
Wichtig: Kaufmännisch kostet dich das in aller Regel nichts. Der Kunde ruft die Tage entweder ab oder nicht, dein Umsatz bleibt gleich. Du kaufst dir mit einem kleinen Zugeständnis eine deutlich robustere Klausel. Meines Erachtens ist das einer der billigsten Deals im ganzen Vertrag.
VI. Und § 627 BGB? Wahrscheinlich nicht dein Problem
Wer sich mit Mindestlaufzeiten für Interim-Mandate beschäftigt, stößt irgendwann auf § 627 BGB: Bei Diensten höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, kann jederzeit ohne Grund gekündigt werden — Mindestlaufzeit hin oder her. Das klingt, als wäre es auf dich gemünzt. Nach meiner Einschätzung ist es das nicht.
Die Norm zielt auf die klassischen Vertrauensberufe — Ärztin, Rechtsanwalt, Steuerberaterin —, bei denen die Person selbst und nicht das Arbeitsergebnis den Vertrag trägt. Ein Interim-Mandat ist etwas anderes: eine Managementaufgabe auf Zeit, mit Leistungsbeschreibung und definiertem Ergebnis. Und selbst wer das anders sieht, landet am zweiten Tatbestandsmerkmal: § 627 greift nur, wenn kein „dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen“ vorliegt. Wer über eine Mindestlaufzeit eine feste Monatsvergütung bezieht, steht in genau einem solchen — das ist auch der Grund, aus dem die Vorschrift auf Anstellungsverträge von Fremdgeschäftsführern nicht angewendet wird.
Praktisch heißt das: Weise die monatliche Mindestvergütung im Vertrag als festen Betrag aus. Das kostet nichts und ist der beste Anker, den es zu dem Thema gibt. Eine Ausschlussklausel brauchst du nicht — und in Standardbedingungen wäre sie ohnehin wackelig (BGH, Urteil vom 08.10.2009, III ZR 93/09).
VII. Und dann ist da noch dein Status
Ein Punkt, den ich nicht unterschlagen will. Er ist unbequem.
Zehn verbindliche Tage im Monat bei einem einzigen Kunden sind eine Zeitbindung deiner Person. Beim Tagessatzmodell ist das kaum zu vermeiden. Es macht aber alles andere umso wichtiger.
- Ergebnis statt Funktion: Der Vertrag beschreibt, was erreicht wird — nicht, welche Position du ausfüllst.
- Kein Organigramm: Du tauchst nicht in der internen Struktur auf.
- Keine Berichtslinie: Abstimmung auf Augenhöhe, kein Weisungsempfang.
- Eigene Betriebsmittel: Laptop, Tools, Büro — deine.
Und ein Detail, das die wenigsten auf dem Schirm haben: § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI macht dich rentenversicherungspflichtig, wenn du auf Dauer „im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber“ tätig bist und dabei keine eigenen Angestellten hast. Sogar als unstreitig echter Selbständiger. Wo genau die Grenze liegt, sagt das Gesetz nicht — die Rentenversicherung zieht sie in der Praxis bei etwa fünf Sechsteln der Einkünfte.
Merke: Das Fractional-Modell mit mehreren Kunden parallel ist nicht nur ein Geschäftsmodell. Es ist der beste Schutz, den du auf dieser Seite hast.
VIII. Fazit
Dein Mindestkontingent ist nur so viel wert, wie die Konstruktion dahinter trägt. Zwei Wege führen zum Ziel, und welcher passt, entscheidet deine Preisliste. Beim Retainer mit eigener Monatspauschale kannst du die Bereithaltung als eigene Leistung verkaufen — aber nur, wenn der reservierte Tag erkennbar günstiger ist als der spontan gebuchte. Beim Tagessatz-Interim ohne eigenen Vorhaltepreis ist der gerade Weg über § 615 BGB der bessere: fester Abruf-Stichtag, dann greift § 296 BGB, und der Annahmeverzug tritt von selbst ein. Was in keinem der beiden Fälle hilft, ist die Formulierung „Vergütung auch bei Nichtabruf“ — und ein Satz, der die gesetzlichen Regelungen „unberührt“ lässt, macht alles zunichte.
Beides ist lösbar, aber nicht mit einem zusätzlichen Satz im bestehenden Vertrag.
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Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung.